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Forderungskatalog der Ärzteschaft an die zukünftige Bundesregierung

Die medizinische Versorgung der deutschen Bevölkerung ist auf keinem guten Weg! Die Situation der Arztpraxen in Deutschland – und damit auch die Patientenversorgung – ist zum Teil dramatisch schlecht, auch wenn die veröffentlichten Statistiken diese Situation nicht widerspiegeln. Durch weitere bereits in der letzten Legislaturperiode angestoßene Maßnahmen wird sich diese Situation weiter in Richtung plansozialistisches System verändern, wenn nicht Einhalt geboten wird. In der Zeit vor der Bundestagswahl haben alle politischen Parteien, die nun an der Koalition beteiligt sind, wiederholt ein Bekenntnis zum Erhalt der freiberuflich niedergelassenen Ärzteschaft abgegeben. Wir fordern nun dieselben Parteien auf, diesen Bekenntnissen Taten folgen zu lassen, die zur Bereinigung dieser prekären Situation beitragen. Aus Sicht der niedergelassenen Ärzte ist ein Paket mit folgenden Maßnahmen sofort notwendig, um weiteren Schaden von der medizinischen Versorgung der Bürger abzuwenden:

  1. Abschaffung des §87a, Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V
    (Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren auf der Grundlage der Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres Punktwerte, die zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen im Folgejahr anzuwenden sind. Die Vertragspartner nach Satz 1 können dabei einen Zuschlag auf oder einen Abschlag von den Orientierungswerten gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 vereinbaren, um insbesondere regionale Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Dabei sind zwingend die Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 2f anzuwenden. Der Zuschlag oder der Abschlag darf nicht nach Arztgruppen und nach Kassenarten differenziert werden und ist einheitlich auf alle Orientierungswerte gemäß § 87 Abs. 2e Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuwenden. Bei der Festlegung des Zu- oder Abschlags ist zu gewährleisten, dass die medizinisch notwendige Versorgung der Versicherten sichergestellt ist. Aus den vereinbarten Punktwerten und dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 1 ist eine regionale Gebührenordnung mit Europreisen (regionale Euro-Gebührenordnung) zu erstellen; in der Gebührenordnung sind dabei sowohl die Preise für den Regelfall als auch die Preise bei Vorliegen von Unter- und Überversorgung auszuweisen.)
    Diese Vorgabe bewirkt nicht zwingend eine Verbesserung der Struktur in den unterversorgten Gebieten, da der Niederlassungswille insgesamt durch die Politik der vergangenen Jahre deutlich reduziert wurde. Durch den wirtschaftlichen Niedergang von Praxen in den Ballungsräumen, die auch durch laufende Verträge und Bankverpflichtungen gebunden sind, wird nicht zwangsläufig eine Wanderung der Praxen in die Fläche einsetzen. Durch weitere planwirtschaftliche Maßnahmen wird die Niederlassungsbereitschaft her sogar sinken.
  2. Abschaffung der Regelleistungsvolumina und Einführung der Direktabrechnung nach einer der GOÄ angelehnten, zu überarbeitender Gebührenordnung.
    Generelle Abschaffung der Honorarbudgetierung. Die Regelleistungsvolumina werden in keiner ärztlichen Fachgruppe den hochwertigen Leistungen gerecht, die von den Ärzten ausgeführt werden. Bisher fehlt auch der Nachweis, dass die  Basis des jetzigen EBM wirklich die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der Praxen gerecht wird.Die Begrenzung des Ärztehonorars führt dazu, dass die ärztliche Leistung auf ein Minimum zurückgefahren wird, was eine deutliche Qualitätseinbuße der medizinischen Versorgung der Bevölkerung bedeutet. Hier zeichnet sich bereits jetzt eine gefährliche Entwicklung ab, die es zu beenden gilt. Auch dies wurde bereits im Vorfeld der Bundestagswahlen von verschiedenen politischen Parteien erkannt und muss nun zeitnah umgesetzt werden!
  3. Änderung des § 95 Absatz 1 SGB V
    An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die medizinischen Versorgungszentren können sich aller zulässigen Organisationsformen bedienen; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
    Es muss gewährleistet sein, dass auch ein medizinisches Versorgungszentrum nur durch einen Arzt geführt werden darf, der die medizinische Verantwortung für die behandelten Patienten trägt. Es ist eine Organisationsform zu wählen, die diesem Sachverhalt Rechnung trägt und keine reine Gewinnorientierung einer ärztlichen Einrichtung wie bei Großkonzernen zulässt. Die Ausführung dieses Soforthilfepaketes für die medizinische Versorgung in Deutschland duldet keinen Aufschub mehr. Wir fordern die an der Regierungsbildung beteiligten Parteien auf, diese Basisforderungen der Ärzteschaft umgehend umzusetzen, da ansonsten die Zerstörung des deutschen Gesundheitswesens weiter voranschreitet.

Die oben angeführten Sofortmaßnahmen müssen mittel- bis langfristig durch weitere Maßnahmen ergänzt werden, um das Gesundheitswesen in Deutschland wieder auf eine solide Basis zu stellen:

  1. Keine Zentrale Speicherung von Patientendaten
    Das Arzt-Patienten-Geheimnis muss weiterhin unantastbar bleiben – bildet es doch die Basis für die vertrauensvolle Atmosphäre, die für die Therapie des Patienten notwendig ist. Es darf keine zentrale Speicherung von Patientendaten geben, die zu einer massiven Störung des Arzt-Patientenverhältnisses führt und eine massive Gefahr für die persönliche Integrität des Patienten darstellt.
  2. Erhalt der freien Arztwahl, freie Wahl der Krankenkasse
    Der Patient muss in seiner Entscheidung für einen Arzt  frei und unabhängig sein. Selbiges gilt auch für die Wahl seines Therapeuten, seiner Apotheke und auch der Krankenkasse.
  3. Erhalt der Freiberuflichkeit der Ärzte
    Die Freiberuflichkeit stellt den Schutz des Arztes und des Patienten vor staatlichen oder rein wirtschaftlich motivierten Eingriffen in die Diagnose- und Therapiefreiheit dar. Nur durch sie ist eine optimale Behandlung des Patienten zu gewährleisten.
  4. Ärzte bleiben Kraft Gesetzes Mitglieder der Ärztekammer. Die KV als Körperschaft des öffetlichen Rechts wird ersetzt durch demokratisch strukturierte regionale Ärztevereinigungen.
    Die Zwangsmitgliedschaft der Ärzte in der kassenärztlichen Vereinigung muss aufgehoben werden. Die politische Vertretung der Ärzte soll durch Verbände (z.B. Berufsverbände, Genossenschaften oder gewerkschaftsähnliche Strukturen) erfolgen. Die kassenärztliche Vereinigung muss in einen echten Dienstleister für Ärzte umgewandelt werden. Hierfür schlagen wir vor, dass die Qualitätssicherung bei den ärztlichen Leistungen an die Ärztekammern übergeht und durch die ärztliche Selbstverwaltung auf ein vernünftiges Maß gebracht wird.
  5. Veränderung des Vergütungssystems
    Es bedarf der mittelfristigen Anpassung der GOÄ in Form einer transparenten, betriebswirtschaftlich kalkulierten Gebührenordnung, die die einzelnen Leistungen der Ärzte in geeignetem Maß abbildet. Die Kostenerstattung (in Form einer Direktabrechnung mit dem Patienten oder einer Abtretung der Ansprüche des Patienten gegenüber der Krankenkasse an den Arzt) ist die Abrechnungsform im Regelfall! Eine soziale Abfederung für Geringverdiener und für Kinder muss durch steuerliche Zuschüsse geregelt werden. Damit wird der Patient zum direkten Vertragspartner des Arztes. Hierdurch entsteht ein wesentlich transparenteres Abrechnungssystem, das einige Kontrollinstanzen bei Krankenkassen und kassenärztlichen Vereinigungen unnötig werden lässt und damit zu einer Reduktion von Verwaltungskosten führt.
  6. Beitragsautonomie der Kassen
    Im selben Zuge muss es den Krankenkassen wieder möglich sein über die Beitragshöhe und regional bessere Leistungen miteinander in Konkurrenz zu treten. Deshalb muss der Gesundheitsfonds einer Struktur weichen, die regionale Besonderheiten berücksichtigt und gleichzeitig den Aufbau besserer Versorgungstrukturen in strukturschwachen Regionen fördert. Die Krankenkassen müssen ihre Beitragsautonomie zurück erhalten.
  7. Gleiches Geld für gleiche Leistung
    Die ärztlichen Leistungen sind gleich zu vergüten – egal, ob sie an Polikliniken und Ambulanzen in der Klinik erbracht werden oder in der niedergelassenen Praxis. Auch die Investitionen sind aus diesen Honoraren zu tätigen – ob sie nun in der Klinik erfolgen oder in der niedergelassenen Praxis. Damit wird Gleichheit im Wettbewerb zwischen niedergelassener Praxis und Krankenhausambulanz geschaffen.
  8. Bürokratieabbau
    Bereits einige der oben angeführten Maßnahmen werden zu einem deutlichen Abbau der Bürokratie im Gesundheitswesen führen. Nichtsdestotrotz muss der momentan herrschende zwanghafte Kontrollwahn im Gesundheitswesen ein Ende haben, da hierdurch die Verwaltungskosten in Krankenkassen und Praxen immer weiter in die Höhe getrieben werden. Auch die beständige Nachkontrolle von Verordnungen durch den medizinischen Dienst müssen auf den Prüfstand – vermutlich sind die Gutachten des MDK und die Sozialgerichtsverfahren meistens teurer als die verordnete Maßnahme selbst. Hier muss wieder Sachverstand und Vernunft einziehen! Die Formularflut in den Praxen muss auf ein Mindestmaß reduziert werden, was vermutlich schon allein dadurch erreicht werden könnte, wenn Anfragen wieder honoriert werden müssten.
  9. Prävention in einem wissenschaftlich begründbaren Maß
    Präventionsleistungen sollten in Form von Programmen mit durch eine Expertenkommission festgelegtem Umfang erfolgen. Die Programme sollten während der Laufzeit evaluiert werden, um die Auswirkungen auf die „Volksgesundheit“ zu analysieren. Nur solche Programme, die auch wirklich einen medizinischen Nutzen zeigen, sollten fortgeführt werden. Die Präventionsprogramme werden von regionalen ärztlichen Strukturen verpflichtend angeboten und gesteuert. Die Krankenkassen beschränken sich zukünftig auf ihre Kernkompetenz der Verwaltung der Versichertengelder.
  10. Das Sozialgesetzbuch V muss überarbeitet werden!
    Das Sozialgesetzbuch V enthält eine Vielzahl von Regelungen, die einer modernen, der wirtschaftlichen und sozialen Lage unseres Landes angepassten medizinischen Versorgung nicht mehr entsprechen. Bereits der Passus, dass die "Gesundheit" Angelegenheit der Krankenkasse sei, und der Versicherte nur eine "Mitwirkungspflicht" habe, ist grundlegend falsch - in Wirklichkeit ist die "Gesundheit" des Einzelnen doch seine ureigenste persönliche Angelegenheit, über die der Bürger selbst bestimmen sollte! Hier besteht der Bedarf eines grundsätzlichen Umdenkens.

Die Ärzteschaft bietet hier ihren Sachverstand und ihre Mitarbeit an.

 

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