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Heilmittelwerbegesetz

Bestimmte Informationen über Medikamente dürfen nach dem Heilmittelwerbegesetz nur Ärzten und Apothekern zugänglich gemacht werden.
Ausnahmen gibt es nur für

- Ärzte und Medizinstudenten
- Angehörige von medizinischen Assistenzberufen
- Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie
- Fachjournalisten

Viele Bereiche enthalten solche Informationen und dürfen deshalb der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
Die bei der Registrierung gemachten Angaben werden deshalb auch überprüft (siehe Nutzungsbedingungen).

Mi, 01.03.2006 15:55 / jpm Druckversion Mail

 

 

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