Juristische Aspekte der Amalgam-Problematik

Strafrechtlich gesehen steht bei der Amalgamproblematik die fahrlässige Körperverletzung im Vorderdgrund. Sowohl im Verfahren gegen den Hersteller als auch gegen den Zahnarzt ist die Feststellung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Vertrieb bzw. der Verwendung des Amalgams und gesundheitlicher Schäden erforderlich.

Zweifel gehen immer zu Lasten der Justiz. Die Kausalitätsfrage bildet den zentralen Punkt der strafrechtlichen Haftung. Die Nachweisschwierigkeiten resultieren daraus, daß es verbindliche toxikologische Erfahrungswerte oder gar Gesetzmäßigkeiten in diesem Zusammenhang nicht gibt. Wie auch in den anderen Fällen der "schleichende Vergiftung" ist der Kausalitätsbeweis in Form eines Indizienbeweises zu erbringen.



Kausalitätsbeweis durch Indizien

Namentlich kommen hierbei in Betracht: Toxizität des Amalgams, Qualität der Verarbeitung, Gesundheitszustand des Geschädigten vor, während und nach der "Amalgamzeit", Beschwerdebild, Ausschluß konkurrierender Beschwerdeursachen wie chronische Leiden und alternative Gifte.

Amalgamhersteller haben auch deswegen "gute Karten", weil sie mit gewisser Aussicht auf Erfolg die zahlreichen neurologisch-psychiatrischen Auffälligkeiten der Geschädigten, die sich als Folge der bevorzugten Einwirkung des Amalgams auf das Nervensystem einstellen, uminterpretieren können in die Ursache des "Sich-krank-fühlens".

Neben der Kausalität bedarf die strafrechtliche Verurteilung noch des Nachweises eines Verschuldens. Im Fall der fahrlässigen Körperverletzung heißt das: Hersteller oder Zahnarzt müssen pflichtwidrig gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn sie Amalgam vertrieben oder angewendet haben, obwohl sie die krankmachende Wirkung des Mittels kannten oder kennen mußten.

Vor allem die großen Hersteller hatten seit jeher um das mit dem Amalgam verbundene Risiko wissen müssen. Die im Rahmen des Frankfurter Amalgam-Verfahrens gefertigte Literaturrecherche belegt sehr eindrucksvoll, daß seit den zwanziger Jahren in den medizinischen Fachkreisen Amalgam heftig angefeindet wird.

Bei den Zahnärzten ist das anders: Mangels Beipackzettel der Hersteller und mangels eigenen toxikologischen Wissens kann man ihnen erst seit Anfang der neunziger Jahre - seit Einsetzen der intensiven Amalgam-Diskussion - ein entsprechendes "Wissen müssen" unterstellen.

Beide - Hersteller wie Zahnarzt - machen sich aber nur dann strafbar, wenn sie ihren Kunden, bzw. Patienten eine umfassende Aufklärung verweigern. Mit anderen Worten: Der Hersteller haftet nicht, wenn er den Abnehmer seines Amalgams, das sind regelmäßig die Zahnärzte, über das Gefahrenpotential des Produkts aufklärt.

Im Beipackzettel muß detailliert auf sämtliche Risiken aufmerksam gemacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bestimmte Zusammenhänge bereits naturwissenschaftlich bewiesen sind. Entscheidend ist allein, ob ernstzunehmende Stimmen entsprechende Zusammenhänge für möglich halten. Das können selbstverständlich auch Alternativmediziner sein. Auch deren Bedenken müssen in den Beipackzettel.

Für die Zahnärzte gilt entsprechendes: Sie müssen ihre Patienten über das Amalgam-Risiko frühzeitig, gründlich und umfassend aufklären. Nur dann ist ein Risiko bzw. ein späterer Schaden von der Einwilligung des Geschädigten gedeckt und der Zahnarzt ist von der Haftung freigestellt.

Für die zivilrechtliche Haftung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß §823 BGB (diese Vorschrift steht in der Praxis an aller erster Stelle) gilt im Hinblick auf die Kausalität das zuvor Gesagte. Beim Verschulden liegt die Sache insofern anders, als hier eine Beweislast-Umkehr greift: Der Kläger muß, wenn er die Kausalität unter Beweis gestellt hat, nicht mehr beweisen, daß Hersteller oder Zahnarzt schuldhaft gehandelt hat. Allerdings haben beide die Möglichkeit, ihr Nichtverschulden zu beweisen.



Schadensersatz und Schmerzensgeld

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfaßt die Beweislast-Umkehr auch die sogenannte objektive Pflichtwidrigkeit. Konkret bedeutet das: Wenn feststeht, daß ein bestimmter Gesundheitsschaden durch das Amalgam eines bestimmten Herstellers verursacht worden ist, dann kann der Hersteller sich einer Haftung nur noch dadurch entziehen, daß er darlegt und beweist, daß es trotz aller Anstrengungen nicht möglich war, die Risiken zu erkennen und zu erfassen.

Theoretisch sieht es von daher für die Geschädigten zivilrechtlich nicht schlecht aus. Die Haftung von Hersteller oder Zahnarzt ist trotzdem immer noch eine Ausnahme. Zwischen den modernen Erkenntnissen der Umweltmedizin und der juristischen Praxis klafft immer noch eine große Lücke.
 

Di, 21.11.2000 12:22 / Prof. Dr. jur. Erich Schöndorf, Fachhochschule Frankfurt am Main Druckversion Mail Zurück Weiter

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